Satzung der AfD Fraktion Frankfurt (Oder)
gültig seit 2025-11-28 · Fassung vom 27.11.2025
§ 1 Die Körperschaft
I. Die Fraktion
1.Die Fraktion trägt den Namen: „AfD Fraktion Frankfurt (Oder)“.
2.Die Fraktion besteht aus den Mandatsträgern der Alternative für Deutschland in der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder) und deren Ausschüssen, Beiräten und Arbeitsgemeinschaften.
3.Die Fraktion ist eine eigenständige Rechtsperson und hat eigene Presse- und Finanzhoheit.
4.Die Fraktion berät die Themen für die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder). Sie fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Mitgliedschaft
1.Die der Alternative für Deutschland (AfD) angehörenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder) bilden die Fraktion. Weitere Stadtverordnete können bei einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder in die Fraktion aufgenommen werden.
2.Die Fraktion ist befugt, weitere Parteilose sowie Mitglieder anderer Parteien, die der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder) angehörig sind, mit in die Fraktion als vollständige Mitglieder aufzunehmen.
3.Es ist möglich, weitere Mitglieder zu kooptieren. Eine Kooptierung erfolgt auf Vorschlag der zwei Fraktionsvorsitzenden. Die einfache Mehrheit der SVV-Mandatsträger muss diesem Vorschlag zustimmen. Die kooptierten Mitglieder besitzen Rederecht und Antragsrecht.
4.Sachkundige Einwohner (SKE), die in den beratenden Ausschüssen für die Fraktion agieren, sind stimmberechtige Mitglieder in der Fraktionsversammlung. Die Stimmberechtigung umfasst nur alle Themen, die in der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung anliegen. Vom Stimmrecht über Angelegenheiten der Fraktion (Aufnahme von Mitgliedern der Fraktion, Wahl und Abwahl des Fraktionsvorstandes und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 15 sind die SKE ausgeschlossen.
5.Für die von der Fraktion aufgestellten Mitglieder, die in Aufsichtsräten der städtischen Gesellschaften, Beiräten und Verbänden entsandt werden, gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 2 Nr. 4.
§ 3 Die Pflichten der Fraktionsmitglieder
1.Jedes Fraktionsmitglied ist verpflichtet, sich an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und an den Sitzungen der Fraktionsversammlung sowie aller Gremien, denen es als Mandatsträger für die Fraktion angehört, teilzunehmen.
2.Im Sinne einer geschlossenen politischen Außendarstellung wird Fraktionsdisziplin erwartet. Die Fraktion achtet jedoch das persönliche Gewissen und lehnt einen generellen Fraktionszwang ab. Mitglieder, die sich Beschlüssen der Fraktion nicht anschließen, müssen jedoch ihre abweichende Meinung in der Fraktionssitzung vor der Vertretung oder der Ausschüsse mitteilen. In Ausnahmefällen genügt eine schriftliche Mitteilung an den Fraktionsvorstand.
3.Jedes Fraktionsmitglied, das an einer für ihn pflichtigen Sitzung nicht teilnehmen kann, teilt dies rechtzeitig der Fraktionsgeschäftsstelle (Fraktionsgeschäftsführer/in) mit und meldet sich selbstständig im zuständigen Büro ab. Die Fraktionsgeschäftsstelle (zwei Fraktionsgeschäftsführer) sorgen für einen möglichen Vertreter, sofern kein Stellvertreter vorhanden ist. Dies gilt insbesondere für Ausschusssitzungen.
4.Fraktionsmitglieder, die pflichtige Sitzungen gemäß § 3 (1) vorzeitig verlassen, sollen für eine Vertretung Sorge tragen.
5.Der Fraktionsvorstand kann in besonderen Fällen Präsenzpflicht anordnen. Bleibt ein Fraktionsmitglied ohne zwingenden Grund einer solchen Sitzung fern, hat die Fraktionsversammlung zu entscheiden, ob Ordnungsmaßnahmen einzuleiten sind.
6.Bei mindestens zwei Mal wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben von Sitzungen oder durch sonstiges zur Beanstandungen Anlass gebendes Verhalten, kann durch die Fraktionsversammlung auf Antrag eines Fraktionsvorsitzenden eine Missbilligung ausgesprochen werden.
7.Alle Stadtverordneten der AfD-Fraktion Frankfurt (Oder) verpflichten sich zur Zahlung einer monatlichen Mandatsträgerabgabe. Die Höhe der Mandatsträgerabgabe wird durch die Fraktionsversammlung beschlossen und ist halbjährig auf das Konto lastenfrei einzuzahlen.
§ 4 Organe
Organe der Fraktion sind:
1.Die Fraktionsversammlung
2.Der Fraktionsvorstand
§ 5 Die Fraktionsversammlung
1.Die Fraktionsversammlung ist das oberste Organ der Fraktion. Sie besteht aus den Fraktionsmitgliedern im Sinne des § 2 der Satzung.
2.Die Sitzungen der Fraktionsversammlung sind öffentlich, sofern der Fraktionsvorstand vor der Ladung nichts anderes beschließt. Die Fraktionsversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, einzelne Tagungsordnungspunkte nicht öffentlich zu behandeln. Dann haben Gäste die Fraktionsversammlung zu verlassen.
3.Die Sitzung der Fraktionsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die die Fraktion betreffen. Sie fasst ihre Sach- und Wahlbeschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der zwei Fraktionsvorsitzenden. Enthaltungen sind zulässig.
4.Die Fraktionsversammlung tritt mindestens vor jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zusammen. Sie kann von den zwei Fraktionsvorsitzenden zu wichtigen Angelegenheiten einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Fraktionsmitglieder (derzeit 4 Stadtverordnete) dies unter schriftlicher Angabe der Angelegenheit verlangt (E-Mail möglich). Es wird ein innerhalb der Fraktion abgesprochener periodisch sequenzierter Termin empfohlen.
5.Die Einladung zu den Sitzungen der Fraktion erfolgt schriftlich. Der Termin für die kommende Fraktionssitzung wird in der lfd. Fraktionssitzung bekanntgegeben. Eine Einladung durch E-Mail gilt als schriftliche Einladung. Bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigen die zwei Fraktionsvorsitzenden Vorschläge des Fraktionsvorstandes, der Arbeitskreise und einzelner Fraktionsmitglieder.
6.Die Fraktionsversammlung kann Klausurtagungen durchführen und den Teilnehmerkreis festlegen. Eine Klausurtagung ist mindestens 1 mal pro Jahr durchzuführen.
7.Stehen zur Beratung und Beschlussfassung Angelegenheiten auf der Tagesordnung, die Gegenstand von nichtöffentlichen Sitzungen der Fraktionsmitglieder oder eines ihrer Ausschüsse waren oder sind, haben alle Gäste den Sitzungsraum zu verlassen, sofern sie nicht berechtigt sind, an den genannten Sitzungen teilzunehmen. Falls zulässig, können beratende Personen teilnehmen, wenn sie eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben haben.
8.Die Fraktionsversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
9.Einer der zwei Fraktionsvorsitzenden leitet die Fraktionssitzung und übt die Ordnung aus.
10.Der Fraktionssitzungsleiter kann, mit Eintritt in die Behandlung, für einzelne Tagesordnungspunkte die Redezeit begrenzen.
§ 6 Der Fraktionsvorstand
1.Der Fraktionsvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Fraktionsmitgliedern: a) den zwei Fraktionsvorsitzenden b) dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
2.An den Sitzungen des Fraktionsvorstandes nimmt der Fraktionsgeschäftsführer in beratender Funktion teil.
3.Der Vorstand führt die Geschäfte der Fraktion.
§ 7 Die zwei Fraktionsvorsitzenden
1.Die zwei Vorsitzenden werden von der Fraktionsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der Fraktionsmitglieder gewählt. Die Wahlzeit beträgt 2,5 Jahre. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die erforderliche Mehrheit, treten die Kandidaten mit den besten Ergebnissen erneut gegeneinander an, es genügt die einfache Mehrheit.
2.Die zwei Fraktionsvorsitzenden können mit zwei Dritteln der Stimmen der Fraktionsmitglieder abberufen werden. Die Abberufung setzt einen schriftlich begründeten Antrag voraus.
3.Die zwei Fraktionsvorsitzenden vertreten die Fraktion nach innen und außen.
4.Die zwei Fraktionsvorsitzenden schlagen die Tagesordnung vor und berufen die Fraktionsversammlung ein. Die Einberufung kann durch Anweisung der zwei Fraktionsvorsitzenden an den Fraktionsgeschäftsführer delegiert werden.
5.Dienstvorgesetzter der Fraktionsangestellten ist der Fraktionsvorstand.
§ 8 Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende
1.Die Fraktionsversammlung wählt in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit einen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden. Die Wahlzeit beträgt 2,5 Jahre. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die erforderliche Mehrheit, treten die beiden Kandidaten mit den besten Ergebnissen erneut gegeneinander an, es genügt die einfache Mehrheit.
2.Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende kann abgewählt werden. Das Verfahren findet entsprechend § 7 (2) statt.
3.Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende vertritt in seiner Funktion die Fraktionsvorsitzenden. Die Fraktionsversammlung kann dem Stellvertreter bestimmte, abgegrenzte Aufgaben übertragen.
§ 9 Die Fraktionsmitarbeiter
1.Die Fraktionsmitarbeiter nehmen die laufenden Geschäfte der Fraktion nach deren Beschlüssen und Weisungen der zwei Fraktionsvorsitzenden wahr.
2.Die zwei Fraktionsvorsitzenden erhalten (neben einem weiteren Fraktionsmitglied – Vieraugenprinzip) Zugriff auf das Fraktionskonto und sind zahlungsberechtigt.
§ 10 Haushaltsführung und Schriftführung
1.Die Fraktionsgeschäftsstelle vollzieht den vom Fraktionsvorstand vorgeschlagenen und von der Fraktionsversammlung beschlossenen Haushaltsplan.
2.Über Finanzangelegenheiten der Fraktion können die Fraktionsmitarbeiter bis zu einer monatlichen Höhe von 500 € entscheiden. Bei höheren Beträgen muss der Fraktionsvorstand mit einfacher Mehrheit zustimmen.
3.Die Niederschriften über die Beratungsergebnisse und Beschlüsse der Fraktion werden durch die Fraktionsgeschäftsstelle vorgenommen. Sie sind von den zwei Fraktionsvorsitzenden und von dem der Niederschrift erstellenden Geschäftsstellenmitarbeiter zu unterzeichnen und allen Fraktionsmitgliedern zuzuleiten.
4.Die Rechnungsprüfer prüfen die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres.
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
II. Geschäftsgang der Fraktionsversammlung
1.Die Fraktionsversammlung kann vor Eintritt in die Sitzung beschließen, die Tagesordnung: a) zu ändern b) zu erweitern oder c) die Reihenfolge zu ändern.
2.Die Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Erweiterung und Veränderung der Reihenfolge bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Anträge zur Sache, zur Geschäftsordnung und Schluss der Debatte
1.Jedes Mitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Sachanträge zu stellen.
2.Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen.
3.Ausschließlich folgende Geschäftsordnungsanträge sind zulässig: a) auf Begrenzung der Redezeit, b) auf Schließung der Rednerliste der bereits vorliegenden Wortmeldungen, c) auf Schluss der Debatte, d) auf Vertagung des Beratungsgegenstandes, e) auf Unterbrechung der Verhandlungen, Vertagung oder Beendigung der Fraktionssitzung, f) auf Absetzen eines Beratungsgegenstandes von der Tagesordnung, g) auf Nichtbefassung mit einem Antrag.
4.a)-d) sind mit einfacher Mehrheit zu beschließen, e)-g) sind mit 2/3 der Stimmen zu beschließen.
§ 13 Beschlussfähigkeit
1.Die zwei Fraktionsvorsitzenden stellen vor Eintritt in die Tagesordnung die Beschlussfähigkeit fest.
2.Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 14 Abstimmung
1.Nach Schluss der Aussprache stellen die zwei Fraktionsvorsitzenden die zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Vorrang hat der weitestgehende Antrag. In Zweifelsfällen entscheiden die zwei Fraktionsvorsitzenden über die Reihenfolge der Abstimmung.
2.Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
3.Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
4.Wahlen werden in geheimer Abstimmung vollzogen.
§ 15 Ordnungsmaßnahmen
III. Ordnungsmaßnahmen und Sonstiges
1.Mitglieder, die den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, können zur Verantwortung gezogen werden. Ordnungsmaßnahmen sind: a) schriftliche Missbilligung des Verhaltens b) Zahlung an die Fraktionskasse in Höhe von mind. 20 Euro. Die maximale Höhe einer Ordnungsmaßnahme darf die Summe einer monatlichen Aufwandsentschädigung nicht überschreiten. c) Ausschluss aus der Fraktion.
2.Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Fraktionsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss aus der Fraktion bedarf eines schriftlichen, begründeten Antrages, der vorherigen Anhörung des Auszuschließenden und einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Änderung der Satzung, salvatorische Klausel, Inkrafttreten
1.Änderungen der Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Fraktionsmitglieder.
2.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
3.Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die Fraktionsversammlung in Kraft.